Rechtsprechung
BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvQ 5/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Ablehnung des Erlasses einer eA wegen feststehender Unbegründetheit der Hauptsache bzw Erledigung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 80 Abs. 5; BVerfGG § 32 Abs. 1
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 182/09
Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in …
Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvQ 5/09
Im Übrigen hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09 erledigt.Der unter Ziffer 2) gestellte Antrag hat sich mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09, die die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 zum Gegenstand hatte, erledigt.
Aus den Gründen der Entscheidung über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09 ergibt sich, dass die Verletzung der mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgten Justizgrundrechte nicht vorliegt.
- BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern
Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvQ 5/09
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 105, 365 ; stRspr). - BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90
Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters
Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvQ 5/09
Die Antragsteller berufen sich insoweit zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließlich auf die Verletzung von Justizgrundrechten durch die Beschlüsse vom 22. Dezember 2008, welche sich in den nachfolgenden Beschlüssen vom 15. Januar 2009 perpetuierten (vgl. dazu BVerfGE 89, 28 ). - BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
Lebenspartnerschaften
Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvQ 5/09
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 105, 365 ; stRspr).